Einer näheren Prüfung zu unterziehen ist demnach vorab die Frage, ob sich die Garantenstellung aus (kantonalrechtlich geregelten) Meldepflichten ergibt. Konkret ist zu untersuchen, ob der Angeklagte - wie ihm von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen wird - die Todesfälle von I. und L. vom 11. bzw. 15. Mai 2001 den Strafverfolgungsbehörden hätte melden müssen, um weiteren Übergriffen von R. auf andere Heimbewohnerinnen und -bewohner entgegenzuwirken. Im Weiteren wird zu prüfen sein, ob eine strafrechtliche Mitverantwortung des Angeklagten am Tod von A. aufgrund einer vertraglichen Garantenstellung gegeben ist (dazu E. 2.5).