Ebenso wenig wird ihm ein Fehler im Zusammenhang mit der Anstellung oder der Weiterbildung des Pflegepersonals zur Last gelegt. Vielmehr wird dem Angeklagten von der Staatsanwaltschaft vorgehalten, er habe Mitte Mai 2001 gebotene Meldungen von zwei aussergewöhnlichen Todesfällen unterlassen, weshalb die Strafverfolgungsbehörden R. nicht von der Tötung von A. hätten abhalten können. Die Ausführungen zum Schuldbefund können sich deshalb auf die in diesem Zusammenhang stehenden Fragen beschränken. 2.2.2. Einer näheren Prüfung zu unterziehen ist demnach vorab die Frage, ob sich die Garantenstellung aus (kantonalrechtlich geregelten) Meldepflichten ergibt.