Diese Einwendung ist an dieser Stelle unbehelflich. Dem Arzt wird nicht vorgeworfen, er habe seine fachärztlichen Betreuungs- oder Obhutspflichten im engeren Sinne verletzt. Auch nicht zur Diskussion stehen der Aufbau und die Aufrechterhaltung eines eigentlichen Überwachungsapparates, wofür dem Angeklagten zweifelsohne die Mittel und Möglichkeiten nicht zur Verfügung gestanden haben. Ebenso wenig wird ihm ein Fehler im Zusammenhang mit der Anstellung oder der Weiterbildung des Pflegepersonals zur Last gelegt.