Seine Stellung sei aber rein ärztlich und damit fachlich definiert gewesen, während er für weiter gehende Pflichten weder die Befugnis noch die Kontrollmöglichkeiten gehabt habe. Ein Mediziner habe die Aufgabe, nach anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst Leben zu retten und zu schützen. Es falle aber nicht in den Verantwortungsbereich eines Arztes, Patienten vor Tötungshandlungen von Pflegepersonal zu schützen. Ebenso wenig sei der Angeklagte für die Anstellung, Betreuung und Weiterbildung des Pflegepersonals zuständig gewesen. Diese Einwendung ist an dieser Stelle unbehelflich.