Die Pflicht zur Verhinderung eines strafrechtlich verpönten Erfolgs basiert auf der Garantenstellung eines Betroffenen. Eine Strafbarkeit ist bei unechten Unterlassungsdelikten nur gegeben, wenn eine rechtliche Pflicht besteht, die verpönte Beeinträchtigung des Rechtsguts zu verhindern. 2.2.1. Der Verteidiger wendet sich gegen das Bestehen einer Garantenstellung. Der Angeklagte habe als leitender Arzt zwar die medizinische Verantwortung gehabt. Seine Stellung sei aber rein ärztlich und damit fachlich definiert gewesen, während er für weiter gehende Pflichten weder die Befugnis noch die Kontrollmöglichkeiten gehabt habe.