Zu beachten ist, dass beim fahrlässigen Unterlassungsdelikt Fragen des Pflichtwidrigkeits- und des Schutzzweckzusammenhangs eine besonders wichtige Rolle spielen. Bei den Unterlassungsdelikten tritt sodann die Möglichkeit der Erfolgsabwendung (Handlungsmöglichkeit und hypothetische Kausalität) an die Stelle des Kausalzusammenhangs bei den erfolgsbezogenen Begehungsdelikten (Seelmann, a.a.O., N 26 ff. und N 76 zu Art. 11 StGB). 2.2. Die Pflicht zur Verhinderung eines strafrechtlich verpönten Erfolgs basiert auf der Garantenstellung eines Betroffenen.