18 aStGB). Das Verhalten des Täters ist sorgfaltswidrig, wenn er zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er gleichzeitig die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 aStGB; BGE 130 IV 7 E. 3.2). Zu beachten ist, dass beim fahrlässigen Unterlassungsdelikt Fragen des Pflichtwidrigkeits- und des Schutzzweckzusammenhangs eine besonders wichtige Rolle spielen.