Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Der Täter muss mit seinem Verhalten (das auch in einem Untätigbleiben bestehen kann) eine Sorgfaltspflicht verletzt haben (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkomm., 2. Aufl., Zürich 1997, N 28a zu Art. 18 aStGB; Guido Jenny, Basler Komm., N 69 zu Art. 18 aStGB).