Ein so genanntes unechtes Unterlassungsdelikt ist gegeben, wenn wenigstens die Herbeiführung des Erfolges durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner Rechtsstellung dazu auch tatsächlich verpflichtet war (vgl. BGE 113 IV 68 E. 5a S. 72). Diese im früheren Recht durch Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze wurden anlässlich der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs (AT StGB) aufgenommen und in Art. 11 StGB kodifiziert.