Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Pflicht, nicht in fremde Rechtsgüter einzugreifen, nicht nur durch aktives Handeln, sondern auch durch Unterlassen verletzt werden kann. Ein so genanntes unechtes Unterlassungsdelikt ist gegeben, wenn wenigstens die Herbeiführung des Erfolges durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner Rechtsstellung dazu auch tatsächlich verpflichtet war (vgl. BGE 113 IV 68 E. 5a S. 72).