Damit hat der Angeklagte nach Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz den Tod von A. in fahrlässiger Weise mitverursacht. 2.1.1. Die rechtlichen Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil zu den allgemeinen Voraussetzungen eines Schulbefunds wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen sind zutreffend. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Pflicht, nicht in fremde Rechtsgüter einzugreifen, nicht nur durch aktives Handeln, sondern auch durch Unterlassen verletzt werden kann.