Der rechtsrelevante Sachverhalt ist genügend abgeklärt. 2. Schuldbefund betreffend fahrlässige Tötung 2.1. Dem Angeklagten wird von der Staatsanwaltschaft vorgehalten, er habe die zuständigen Behörden nicht rechtzeitig über die Todesfälle von I. und L. vom 11. bzw. 15. Mai 2001 informiert. Diese Ansicht wird vom Amtsgericht geteilt. Die Unterlassung der Meldung habe zur Folge gehabt, dass Massnahmen der Strafverfolgungsbehörden ausgeblieben seien, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Verhaftung von R. geführt und deshalb den Tod von A. verhindert hätten. Damit hat der Angeklagte nach Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz den Tod von A. in fahrlässiger Weise mitverursacht.