Der Privatkläger bezeichnet diese Unterlagen als Dokumentation dessen, was der Fall in ihm ausgelöst habe. Damit gibt er nicht in rechtsgenüglicher Weise an, inwiefern dieser Ordner zur Begründung seiner (Zivil-)Anträge dienen soll. Ohnehin wird - wie sich nachfolgend aus dem Resultat des Schuldbefunds ergibt - aus materiellen Gründen auf die Zivilforderungen des Privatklägers nicht eingetreten werden können (nachstehend E. 3). Weitere Beweisvorkehren sind nicht beantragt und nach Auffassung des Obergerichts auch nicht erforderlich. Der rechtsrelevante Sachverhalt ist genügend abgeklärt.