Der Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten und klar. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kommt beim Schuldbefund der Frage der Kausalität zentrale Bedeutung zu. Diese Frage ist rechtlicher Natur und lässt sich ungeachtet der Darstellung dieses Polizeibeamten auf der Grundlage anderer Beweismittel klären. Soweit Aussagen von B. zitiert werden, dienen sie lediglich hilfsweise zur Untermauerung bereits feststehender Tatsachen. Was der vom Privatkläger abgegebene Ordner mit diversen Unterlagen betrifft, so kann darauf abgesehen vom mündlichen Vortrag nicht darauf eingegangen werden. Der Privatkläger bezeichnet diese Unterlagen als Dokumentation dessen, was der Fall in ihm ausgelöst habe.