Die vom Angeklagten beantragte Einvernahme von Prof. K. ist entbehrlich. Dieser sachverständige Zeuge könnte lediglich allgemeine Ausführungen zu seinen Studien über Patiententötungen machen, während sich die Beurteilung der Schuldfrage auf die konkreten Tatsachen und Umstände stützen muss, worüber der beantragte Zeuge keine Angaben machen kann. Die vom Verteidiger zitierten Aussagen dieses Wissenschaftlers werden zur Kenntnis genommen. Auf die weiter beantragte Einvernahme von B., Chef der Kriminalpolizei Luzern, als Zeugen kann ebenfalls verzichtet werden. Der Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten und klar.