Von Amtes wegen wurden überdies beim zuständigen Amtsstatthalter die Akten der eingestellten Strafuntersuchungen wegen fahrlässiger Tötung gegen B., N. und H. ediert. Weiter wurde der den Angeklagten betreffende Strafregisterauszug auf Aktualität hin überprüft. An der Appellationsverhandlung wurde der Angeklagte nochmals ergänzend zur Person und zur Sache befragt. Die vom Angeklagten beantragte Einvernahme von Prof. K. ist entbehrlich.