Auf die Begründung all dieser Anträge ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen. F. Das Urteil des Obergerichts vom 18. März 2008 wurde den Parteien bereits im Dispositiv mit einer Kurzbegründung zugestellt. Die Parteien verzichteten nicht auf die Ausstellung eines ausführlich begründeten Urteils. E r w ä g u n g e n 1. Beweis Die vorinstanzlichen Akten wurden praxisgemäss zu den Akten dieses Verfahrens genommen. Von Amtes wegen wurden überdies beim zuständigen Amtsstatthalter die Akten der eingestellten Strafuntersuchungen wegen fahrlässiger Tötung gegen B., N. und H. ediert.