1. Der Angeklagte sei vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB freizusprechen. 2. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens sowie die Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens und des Obergerichtsverfahrens seien dem Privatkläger, eventuell dem Staat, aufzuerlegen. In beweisrechtlicher Hinsicht liess der Angeklagte die Einvernahme von Prof. Dr. med. K., Chefarzt der Klinik für Psychiatrie, Hamm (D), sowie von B., Chef der Luzerner Kriminalpolizei, als Zeugen beantragen. E. An der Verhandlung vor Obergericht vom 18. März 2008 bestätigte der Verteidiger die gestellten Appellationsanträge und begründete sie.