2. Er wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 350.--, insgesamt somit Fr. 7'000.--, bestraft. Die 20 Tagessätze werden bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. X. hat dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Alle anders lautenden bzw. weiter gehenden Zivilforderungen des Privatklägers gegen X. werden abgewiesen. 4. Der Kanton Luzern wird mit seiner Zivilforderung gegen X. an den Zivilrichter verwiesen. (¿) D. Gegen das Urteil des Amtsgerichts Luzern-Stadt appellierte X. am 16. Oktober 2007 fristgerecht beim Obergericht und stellte dabei folgende Anträge: 1. Der Angeklagte sei vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung nach Art.