Dadurch sei es den Strafverfolgungsbehörden nicht möglich gewesen, rechtzeitig zu intervenieren und den Tod von A. zu verhindern. C. Nachdem das Amtsstatthalteramt Luzern den Angeklagten mit Entscheid vom 13. Juli 2006 der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen und ihn mit einer Busse von Fr. 15'000.-- bestraft hatte, gelangte die Strafsache auf Einsprache des Angeklagten hin an das Amtsgericht Luzern-Stadt. Dieses fällte am 21. Juni 2007 folgendes Urteil: 1. X. ist schuldig der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB. 2. Er wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 350.--, insgesamt somit Fr. 7'000.--, bestraft.