Ebenfalls in seinen Zuständigkeitsbereich fiel die Feststellung des Todes von Heimbewohnerinnen und -bewohnern. Auf Antrag des Privatklägers, dessen Mutter A. am 27. Juni 2001 das letzte Opfer von R. war, wurde eine Strafuntersuchung gegen den Angeklagten angehoben. Diesem wird von der Staatsanwaltschaft vorgehalten, er habe den Tod von I. vom 11. Mai 2001 und von L. vom 15. Mai 2001 nicht pflichtgemäss gemeldet, obwohl diese Fälle als aussergewöhnlich aufgefallen seien. Dadurch sei es den Strafverfolgungsbehörden nicht möglich gewesen, rechtzeitig zu intervenieren und den Tod von A. zu verhindern.