Das Urteil ist rechtskräftig (OG 21 05 124). B. Im Betagtenzentrum E. hatte R. in der Zeit zwischen dem 20. Dezember 2000 und dem 27. Juni 2001 nachweislich acht Heimbewohnerinnen getötet. Der Angeklagte war in dieser Zeit im Betagtenzentrum Leiter des Bereichs Medizinische Dienste. In dieser Funktion führte er die ärztliche Aufsicht aus und war unter anderem für die medizinische Betreuung und therapeutische Versorgung der Patientinnen und Patienten verantwortlich. Ebenfalls in seinen Zuständigkeitsbereich fiel die Feststellung des Todes von Heimbewohnerinnen und -bewohnern.