Gegen den Angeklagten, der in der fraglichen Zeit im Betagtenzentrum E. die ärztliche Leitung inne hatte, wurde im Zusammenhang mit der Tötung des letzten Opfers A. ein Strafverfahren eingeleitet. Es wurde ihm vom Privatkläger und von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, er habe zwei überraschend eingetretene Todesfälle ca. sechs Wochen vor dem Tod von A. pflichtwidrig nicht den Strafverfolgungsbehörden gemeldet und dadurch den letzten Todesfall mitzuverantworten. Nachdem das Amtsgericht als erste Instanz den Angeklagten im Urteil vom 21. Juni 2007 der fahrlässiger Tötung schuldig gesprochen hatte, reichte der Angeklagte Appellation beim Obergericht ein.