{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-03-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-07-156-2_2008-03-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3630", "Checksum": "5482d1bb354b3327dc8fcf8df59c77d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 07 156.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 18.03.2008 21 07 156.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 21 Gesundheitsgesetz. 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Aus diesem Grund wäre der Angeklagte gehalten gewesen, Mitte Mai nach den beschriebenen aussergewöhnlichen Todesfällen nicht nur den Amtsarzt und das Amtsstatthalteramt, sondern auch den Heimleiter H. zu informieren. 2.5.2. Entsprechend den vorangehenden Ausführungen zur (hypothetischen) Kausalität lässt sich indessen auch hier kein Kausalzusammenhang zwischen dieser unterlassenen Meldung und dem Tod von A. begründen. Zusätzlich zum oben beschriebenen Ablauf der polizeilichen Ermittlungen ist es hier sehr unsicher, ob der Heimleiter (bereits Mitte Mai) aufgrund einer Mitteilung des Angeklagten überhaupt die Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet hätte, wozu er im Übrigen - anders als der Angeklagte - vom Gesetz her nicht verpflichtet gewesen wäre. Überdies hätte auch eine solche Meldung, wie bereits aufgezeigt, den Tod von A. nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit verhindern können. 2.6. Da die vom Angeklagten unterlassenen Meldungen der ausserordentlichen Todesfälle der Bewohnerinnen und - sei es an den Amtsstatthalter bzw. den Amtsarzt, sei es an die Heimleitung - nicht als kausal für den Tod von A. angesehen werden können, ist der Angeklagte vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen. Die in den unterlassenen Meldungen liegende Sorgfaltspflichtverletzung bildet für sich allein keine Grundlage für eine Bestrafung des Angeklagten. Das zum Tatzeitpunkt massgebliche Gesundheitsgesetz des Kantons Luzern sieht zwar - im Sinne eines echten Unterlassungsdelikts - eine Bestrafung eines Arztes vor, der die Meldung eines aussergewöhnlichen Todesfalls unterlässt. Es kann Haft oder eine Busse ausgefällt werden, soweit nicht andere Strafbestimmungen zur Anwendung gelangen (§ 71). Allerdings ist eine Widerhandlung gegen diese Bestimmung als selbstständiger Schuldvorwurf nicht zur Anklage verstellt. Überdies wäre dieser Übertretungstatbestand heute verjährt. Es erübrigen sich daher Weiterungen unter diesem Aspekt. 3. Zivilforderungen Das Amtsgericht sprach dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zu und verwies ihn mit seinen weiter gehenden Zivilforderungen an den Zivilrichter. Auch den Kanton Luzern mit seinen Regressforderungen verwies die Vorinstanz an den Zivilrichter. Aufgrund des Freispruchs ist der Angeklagte von jeglicher Verpflichtung zur Bezahlung von Genugtuungs- oder Schadenersatzsummen zu befreien. Auf die Zivilforderungen des Privatklägers und des Kantons Luzern ist im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten (§ 5bis Abs. 2 StPO). 4. Kosten 4.1. Kostenverlegung Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Staat im gesamten Strafverfahren die amtlichen Kosten und die Entschädigung des Verteidigers zu tragen. Die Sorgfaltspflichtverletzung des Angeklagten ist in Berücksichtigung seines nachvollziehbaren Interessenkonflikts als geringfügig zu bezeichnen, so dass sich unter diesem Aspekt keine Kostenauferlegung nach § 277 Abs. 1 StPO rechtfertigen lässt. Der Privatkläger ist mit seinen Anträgen unterlegen. Auf eine teilweise Überbindung der amtlichen Kosten wird aus Billigkeitsgründen verzichtet, da sein Interesse an einer lückenlosen Aufklärung des tragischen Todes seiner Mutter evident und nachvollziehbar ist. Es wäre unbillig, wenn der Privatkläger amtliche Kosten für eine Strafuntersuchung zu tragen hätte, die einiges zur Klärung von offenen Fragen im Zusammenhang mit den schweizweit bisher einzigartigen Verbrechen durch R. beitrug und die damit nicht nur im Interesse des Privatklägers, sondern auch im öffentlichen Interesse stand. Hingegen ist es aufgrund seines Unterliegens mit den Zivilansprüchen gegen den am Tod seiner Mutter schuldlosen Angeklagten durchaus angezeigt, dass er im gesamten Strafverfahren seine eigenen Parteikosten zu tragen hat. Soweit seine Anträge als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu verstehen wären, könnte darauf nicht eingetreten werden. Beim Institut der unentgeltlichen Rechtspflege geht es darum, Personen, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügen, den Zugang zum Gericht zu ermöglichen. Der Privatkläger hat seine Mittellosigkeit nicht dargelegt und der Zugang zum Gericht war gewährleistet. Es war dem Privatkläger möglich, seine Interessen wirksam auch ohne anwaltliche Verbeiständung zu vertreten. Die geltend gemachten Zivilansprüche waren substantiell abhängig von der Klärung der Schuldfrage, welche unter der Ägide der Untersuchungs- und der Offizialmaxime zu klären war. In masslicher Hinsicht wären die geltend gemachten Schadenersatzansprüche auch bei substantieller Begründetheit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz an den Zivilrichter zu verweisen gewesen, woran auch die Unterstützung durch einen anwaltlichen Beistand nichts zu ändern vermocht hätte. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung ist somit nicht erstellt. Überdies wäre das Gesuch ohnehin verspätet gestellt worden. Amtliche Kosten hat der Privatkläger keine zu tragen. 4.2. Kostenfestsetzung (¿) U r t e i l s s p r u c h 1. X. wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Auf die Zivilforderungen des Privatklägers gegen X. wird nicht eingetreten. 3. Auf die Zivilforderung des Kantons Luzern gegen X. wird nicht eingetreten. 4. Der Staat hat im gesamten Strafverfahren die amtlichen Kosten und die Entschädigung des Verteidigers zu tragen. Der Privatkläger hat im gesamten Strafverfahren seine eigenen Parteikosten zu bezahlen. Die Gerichtsgebühr für das Appellationsverfahren vor Obergericht beträgt Fr. 3'500.--. Die Festsetzung der amtlichen Kosten für das Untersuchungs- und das amtsgerichtliche Verfahren gemäss angefochtenem Urteil wird"}