{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-03-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-07-156-2_2008-03-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3630", "Checksum": "5482d1bb354b3327dc8fcf8df59c77d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 07 156.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 18.03.2008 21 07 156.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 21 Gesundheitsgesetz. 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Sie scheint denn auch aus dem Zusammenhang gerissen zu sein und eine Feststellung allgemeiner Art darzustellen. Auch die Behauptung von B., bei Vorliegen des Berichts aus Obwalden hätte man R. verhaftet, stellt eine blosse Vermutung dieses Polizeibeamten dar, die mit dem konkreten Verhalten der Polizei in einem früheren Stadium der Ermittlungen, wie bereits erwähnt, nicht vereinbar ist. Wie eingehend dargelegt, wäre es der Polizei unbenommen gewesen, bereits früher entsprechende Erkundigungen im Kanton Obwalden einzuholen. Dass damit zugewartet wurde, mag aus polizeitaktischen Gründen opportun gewesen sein, lässt sich aber jedenfalls nicht auf das Verhalten des Angeklagten zurückführen. 2.4.3.3. Schliesslich und mit ähnlicher Begründung darf auch die Vermutung der Vorinstanz, bei Vorliegen von Informationen des früheren Arbeitgebers von R. aus dem Kanton Obwalden zu einem früheren Zeitpunkt wäre dieser vom Dienst suspendiert worden und hätte damit nicht mehr Gelegenheit gehabt, A. am 27. Juni 2001 zu töten, nicht zur Begründung der hypothetischen Kausalität herangezogen werden. Immer konkreter werdende Verdächtigungen seit Anfang 2001 veranlassten die Verantwortlichen des Pflegeheims E. weder zu einer Meldung an die Polizei noch zu anderweitigen arbeitsrechtlichen Vorkehren. Dabei ist zu beachten, dass zivilrechtliche Massnahmen gegenüber einem Angestellten an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft sind und somit ungleich einfacher zu vertreten gewesen wären als Vorkehren im Rahmen eines Strafverfahrens, wo die Unschuldsvermutung zu beachten und somit ein Tatverdacht umfassend zu begründen ist. 2.4.4. Zusammenfassend darf bei der Beurteilung der Kausalität der Umstand nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich nach dem Tod von A. und der Verhaftung von R. vom 28. Juni 2001, welcher noch am gleichen Tag ein schriftliches Geständnis ablegte, für die Strafverfolgungsbehörden eine völlig neue Situation ergab. Von da an ging es nicht mehr darum, des möglichen Täters habhaft zu werden, sondern vielmehr darum, den gesamten Umfang seiner Deliktstätigkeit eruieren zu können. Unter diesen Umständen erstaunt es auch nicht, dass bereits einen Tag später von der Kantonspolizei Obwalden der eingeforderte Bericht erstellt wurde. Mit anderen Worten gab der Tod von A. den polizeilichen Ermittlungen eine dramatische Wende und veränderte den nachfolgenden Kausalverlauf erheblich. Nicht angängig ist deshalb die Annahme, bei früherer Meldung der Todesfälle von I. und L. hätten sich alle Ereignisse und auch die Ermittlungshandlungen der Polizei genau gleich, einfach um die entsprechende Zeitspanne vorverschoben, abgespielt. Es kann mit Blick auf den aktenkundigen Ablauf der Ereignisse gerade nicht mit einer rechtsgenüglichen hohen bzw. sogar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Tod von A. durch eine rechtzeitige Information der Strafverfolgungsbehörden über die zwei aussergewöhnlichen Todesfälle von Mitte Mai 2001 hätte verhindert werden können. Eine solche Annahme liesse sich auch in keiner Weise mit dem Grundsatz \"in dubio pro reo\", der bei der Beurteilung der hypothetischen Kausalität ebenfalls zu beachten ist (vgl. dazu Seelmann, a.a.O., N 30 zu Art. 11 StGB), vereinbaren. Es ist somit festzustellen, dass es an der erforderlichen hypothetischen Kausalität zwischen der unterlassenen Meldung der Todesfälle von L. und I. am 11. und 15. Mai 2001 durch den Angeklagten und dem Tod von A. am 27. Juni 2001 fehlt. 2.5. Es bleibt zu prüfen, wie der Fall gestützt auf eine vertragliche Garantenstellung zu beurteilen ist. 2.5.1. Der Angeklagte wirkte seit dem 15. Oktober 1980 im Betagtenzentrum E. als leitender Arzt. Im entsprechenden Dienstvertrag vom 10. September 1980 wurden seine Rechte und Pflichten einlässlich dargelegt. Gemäss der von ihm im gleichen Zusammenhang unterzeichneten Stellenbeschreibung oblag dem Angeklagten die Verantwortung für die medizinische Betreuung der Patientinnen und Patienten. Unter fachlichen Aspekten wurde ihm unter anderem die einwandfreie medizinische Betreuung der Patientinnen und Patienten aufgetragen. Daneben kam ihm auch Führungsverantwortung zu. Unter anderem war ihm - in fachlicher Hinsicht - das Pflegepersonal unterstellt, dem gegenüber er ein Weisungsrecht besass. Verschiedentlich wurde festgehalten, dass eine optimale ärztliche Versorgung der Patientinnen und Patienten des Heimes sicherzustellen war, was in enger Zusammenarbeit mit dem Pflegepersonal zu erfolgen hatte. Explizit wurde in der Stellenbeschreibung schliesslich vermerkt, dass der Angeklagte den \"Vorsteher und den Verwaltungsdirektor\" über \"wichtige Vorkommnisse und Begebenheiten\" zu informieren hatte. Damit hatte der Angeklagte die Pflicht, allgemein und im konkreten individuellen Einzelfall kraft seiner Stellung als leitender Arzt und fachlicher Aufsichtsperson über das Pflegepersonal für das gesundheitliche Wohl der Bewohnerinnen und Bewohner des Betagtenzentrums E. zu sorgen und dabei alles ihm Zumutbare vorzukehren, um eine Gefährdung oder Verletzung dieser Rechtsgüter zu verhindern. Seine Patienten und Patientinnen durften entsprechend darauf vertrauen, dass er im Rahmen seiner Möglichkeiten alles daran setzen würde, ihr Wohl zu fördern. Darunter war auch die Weitergabe von Informationen oder Vermutungen an die Heimleitung über eine mögliche Bedrohungslage der Heimbewohnerinnen und -bewohner durch die ungewöhnliche"}