{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-03-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-07-156-2_2008-03-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3630", "Checksum": "5482d1bb354b3327dc8fcf8df59c77d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 07 156.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 18.03.2008 21 07 156.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 21 Gesundheitsgesetz. 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Dabei bezog er auch R. in seine Überlegungen mit ein und führte mit diesem ein Gespräch, nach welchem sein ungutes Gefühl diesem Mitarbeiter gegenüber nicht beseitigt werden konnte und er sich zur Weiterleitung dieser Erkenntnisse an den Heimleiter H. und den Angeklagten veranlasst sah (vorstehend E. 2.4.1). Die Verantwortlichen im Pflegeheim E. reagierten intern am 11. Juni 2001 auf die immer stärker werdenden Verdachtsmomente im Pflegeheim E., nachdem der ungeklärte Verbrauch des Medikaments Nozinan entdeckt worden war. Der Angeklagte ergriff dabei die Initiative und setzte den Heimleiter H. darüber ins Bild. Danach wurde auch die Polizei informiert. Spätestens am 13. Juni 2001 waren der zuständigen Kantonspolizei Luzern die genannten Sachverhalte bekannt. An diesem Tag wurde eine dringende Sitzung einberufen, an der die Polizei und Strafverfolgungsbehörden sowie die Verantwortlichen des Pflegeheims E. die Situation analysierten und das weitere Vorgehen besprachen. Diese Gespräche wurden im Beisein des Angeklagten geführt. Auch bei dieser Gelegenheit wurde als Verdächtiger in erster Linie R. genannt, eine andere mögliche Täterschaft hatte sich nicht herauskristallisiert. Hervorzuheben ist, dass man damals, am 13. Juni 2001 und somit zwei Wochen vor dem Tod von A., trotz klar geäusserter Verdachtsmomente gegenüber R. immer noch von Abklärungen bei dessen früherem Arbeitgeber im Kanton Obwalden absah. Wie dem relevanten Sachbearbeiter-Journal des Sicherheitsdepartements zu entnehmen ist, waren in der Folge die Ermittlungen der Kantonspolizei Luzern im Rahmen weit gestreuter anderweitiger Vorkehren primär auf eine Überführung von R. fokussiert. Dennoch wurde der fragliche Bericht der Kantonspolizei Obwalden noch nicht eingeholt. Den vorhandenen Akten lässt sich im Übrigen nicht zweifelsfrei entnehmen, aus welchem Anlass gerade am 25. Juni 2001 die Erkundigungen in Obwalden schliesslich eingeholt wurden. Als Grund wurde an einer Sitzung zwischen verschiedenen Exponenten der Kantonspolizei Luzern die Tatsache genannt, dass R. sich anlässlich eines Gesprächs mit S. zweideutig und verdächtig über das Thema Sterben und die Häufung von Todesfällen geäussert habe. Offensichtlich wird dabei auf die Unterredung zwischen S. und dem R. Bezug genommen, die aber bereits am 14. Februar 2001 stattgefunden hatte und schliesslich zur Offenbarung der Verhältnisse im Pflegeheim E. gegenüber der Heimleitung und später auch gegenüber der Polizei durch den Angeklagten beitrug. Ein weiterer aussergewöhnlicher Todesfall auf der Station B, derjenige betreffend M. vom 20. Juni 2001, bei welchem der verdächtige R. als Aushilfe anwesend war, wurde aus polizeilicher Sicht jedenfalls nicht als ausreichender Anlass für eine Intensivierung der Abklärungen genannt. Dass sich dieser Todesfall im Nachhinein als natürlich herausstellte, ist dabei nicht relevant. Es ist an dieser Stelle zu betonen, dass es nicht Gegenstand dieser Erwägungen sein kann, die polizeilichen Ermittlungen auf das angemessene taktische Vorgehen und die Erforderlichkeit von konkreten Handlungen hin zu überprüfen. Vielmehr geht es hier um die Feststellung, dass sich die Annahme des Amtsgerichts, eine Meldung des Angeklagten betreffend den Tod von I. und L. am 11. und 15. Mai 2001 wäre Auslöser für einen konkreten Tatverdacht gegen R. gewesen und hätte insbesondere unmittelbar Anlass für die Abklärungen im Kanton Obwalden und nachher zur Verhaftung von R. gegeben, nicht aufrechterhalten lässt. Obwohl die Kantonspolizei Luzern spätestens einen Monat nach der unterlassenen Meldung durch den Angeklagten und damit noch zwei Wochen vor dem Tod von A. umfassend informiert war, sah man zu diesem Zeitpunkt von Weiterungen dieser Art ab. 2.4.3.2. Auch die weitere Hypothese der Vorinstanz, die Ergebnisse aus dem Kanton Obwalden hätten unmittelbar zu einer Verhaftung von R. geführt, ist aufgrund der Aktenlage eher zu verneinen bzw. kann jedenfalls nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit bejaht werden. Es wurde vorangehend eingehend dargelegt, dass sich die polizeiliche Arbeit vor dem Tod von A. bereits längere Zeit auf eine Überführung von R. ausrichtete und gemäss den Unterlagen der Kantonspolizei Luzern spätestens seit dem 22. Juni 2001 praktisch ausschliesslich auf diesen Tatverdächtigen fokussiert war. Trotz dieser konkreten Verdachtslage war es schliesslich in erster Linie der Tod von A., der zur Verhaftung von R. führte. Der Bericht aus dem Kanton Obwalden war unter diesen Umständen zwar offensichtlich ein wichtiger Mosaikstein, womit sich eine Vermutung der Täterschaft dieses Tatverdächtigen untermauern liess. Zu diesem Zeitpunkt lag aber bereits das Geständnis des Täters vor. Gemäss den Angaben des Chefs der Kriminalpolizei Luzern, B., war es vor dem Tod von A. seiner Auffassung nach nicht möglich, R. zu überführen. Entsprechend zielten denn die Strafverfolgungsbehörden primär darauf ab, diesem Tatverdächtigen ein Geständnis abzugewinnen. B. gab an, seiner Meinung nach sei ein Geständnis des Verdächtigen im Zentrum gestanden. Auch das Obergericht ging in seinem Urteil gegenüber R. vom 3. Februar 2006 von einem so genannten qualifizierten Geständnis jenes Angeklagten aus und wertete bei der Strafzumessung entscheidend zu dessen Gunsten, dass es wahrscheinlich ohne seine Kooperation nicht zur Aufdeckung seiner Straftaten gekommen wäre. Die Aussage von B., man hätte R. früher verhaftet, wenn man"}