{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-03-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-07-156-2_2008-03-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3630", "Checksum": "5482d1bb354b3327dc8fcf8df59c77d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 07 156.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 18.03.2008 21 07 156.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 21 Gesundheitsgesetz. Der ärztliche Leiter jenes Betagtenzentrums, in welchem ein Pfleger acht Heimbewohnerinnen tötete, hätte unter den gegebenen Umständen zwei überraschend eingetretene Todesfälle als aussergewöhnlich dem Amtsarzt und dem Amtsstatthalteramt melden müssen. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:10:23", "Checksum": "68b6ea8a0c2fd42ca6170c79554008b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 18.03.2008 21 07 156.2\nRegeste:\n§ 21 Gesundheitsgesetz. Der ärztliche Leiter jenes Betagtenzentrums, in welchem ein Pfleger acht Heimbewohnerinnen tötete, hätte unter den gegebenen Umständen zwei überraschend eingetretene Todesfälle als aussergewöhnlich dem Amtsarzt und dem Amtsstatthalteramt melden müssen. | Strafprozessrecht\n\n diesen Schutzzweck der Vorschriften hat das Personal regelmässig die Anweisung, am bestehenden Zustand nichts zu verändern. 2.3.2. Ob mit den zitierten Vorschriften über die Meldung ausserordentlicher Todesfälle auch das Interesse an der Vermeidung künftiger Straftaten verfolgt wird, wie das die Staatsanwaltschaft geltend macht, erscheint demgegenüber sehr fraglich, obgleich bei den praktisch seltenen Serientaten, wie sie hier durch R. verübt wurden, naturgemäss mit der Aufdeckung einer begangenen gleichzeitig auch die Verhinderung weiterer Straftaten erreicht werden kann. Die Frage braucht indessen mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen, die zu einem Freispruch des Angeklagten führen, nicht abschliessend geklärt zu werden. 2.4. Im Zentrum der Beurteilung dieses Falles steht die Kausalität. Es stellt sich die Frage, ob die Mitte Mai 2001 unterlassenen Todesfallmeldungen durch den Angeklagten und der Tod von A. am 27. Juni 2001 in einem kausalen Verhältnis zueinander stehen. Da ein Unterlassen ein Nichttun darstellt, kann es zwar an sich nicht kausal für einen Handlungsablauf bzw. für einen Erfolg sein. Ein Kausalzusammenhang kann aber insoweit gegeben sein, als das Unterlassen den verpönten Erfolg nicht verhinderte bzw. durch pflichtgemässes Handeln der Erfolg hätte abgewendet werden können. Es geht somit um eine hypothetische Kausalität (vgl. BGE 120 IV 136 E. 2b S. 142; 117 IV 130 E. 2a; Franz Riklin, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl., Zürich 2007; S. 281). Entscheidend ist somit die Frage, ob der Tod von A. vom 27. Juni 2001 durch ein konformes Verhalten des Angeklagten, d.h. durch eine umgehende Meldung der beiden Todesfälle von Mitte Mai an die Strafverfolgungsbehörden bzw. den Amtsarzt, mit einer rechtsgenüglichen Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können (dazu im Einzelnen Seelmann, a.a.O., N 29 zu Art. 11 StGB). Wie schon die Vorinstanz zutreffend, aber zur Begründung eines anderen Ergebnisses, festgehalten hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine \"hohe\" bzw. \"an Sicherheit grenzende\" Wahrscheinlichkeit erforderlich, mit welcher das Ereignis bei pflichtgemässem Handeln vermieden worden wäre (Wahrscheinlichkeitstheorie; vgl. BGE 130 IV 7 E. 3.2 mit Hinweisen auf weitere Urteile). 2.4.1. Fest steht aufgrund der vorangehenden Erwägungen, dass der Angeklagte seiner Pflicht, die Strafverfolgungsbehörden und den Amtsarzt am 11. und 15. Mai 2001 über zwei ausserordentliche Todesfälle zu informieren, nicht bzw. verspätet nachgekommen ist. Erst am 11. Juni 2001 orientierte er den Heimleiter H. über besondere Vorkommnisse, nachdem ihm der ungeklärte Verbrauch eines Medikaments (Nozinan) auf der Station A gemeldet worden war. Im unmittelbaren Anschluss daran wurde auch die Kantonspolizei Luzern eingeschaltet. Zu einer Verhaftung von R. kam es schliesslich am 28. Juni 2001, am Morgen nach dem Tod von A. (vgl. dazu das Sachbearbeiter-Journal des Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern). Im Rahmen der am 11. Juni 2001 eingeleiteten polizeilichen Ermittlungen kommt dem Bericht der Kantonspolizei Obwalden, worin eine ausserordentliche Häufung von Todesfällen während des Dienstes von R. im Betagtenheim S. in den Jahren 1994 und 1999 bestätigt wurde, eine wichtige Bedeutung zu. Unbestrittenermassen holte die Kantonspolizei Luzern am 25. Juni 2001 entsprechende Erkundigungen ein. Der entsprechende Bericht der Kantonspolizei Obwalden datiert vom 29. Juni 2001 und wurde somit zwei Tage nach dem Tod von A. erstellt. 2.4.2. Das Amtsgericht erachtet aus der zeitlichen Abfolge der Geschehnisse den Kausalzusammenhang zwischen der Säumnis des Angeklagten und dem Tod von A. als gegeben. Es geht bei seinem Schuldspruch davon aus, dass bei einer Meldung der aussergewöhnlichen Todesfälle von I. und L. am 11. bzw. 15. Mai 2001 der Bericht der Kantonspolizei Obwalden einen Monat früher vorgelegen hätte, was \"mit höchster Wahrscheinlichkeit\" zur unverzüglichen Verhaftung von R. geführt hätte. Damit hätte nach Ansicht des Amtsgerichts der Todesfall von A. mit dem geforderten hohen Mass an Wahrscheinlichkeit verhindert werden können. Wie in den nachfolgenden Erwägungen zu zeigen sein wird, hält die Argumentation der Vorinstanz indessen einer näheren Prüfung nicht stand. 2.4.3. Das Amtsgericht stellt bei seiner Beurteilung der hypothetischen Kausalität die Annahme in den Mittelpunkt, dass die Kantonspolizei Luzern den Bericht über die Vorfälle am früheren Arbeitsort des verdächtigen R. im Kanton Obwalden unverzüglich oder zumindest innert nützlicher Frist bei der Kantonspolizei Obwalden eingeholt hätte, nachdem eine Meldung über die beiden ungewöhnlichen Todesfälle von I. und L. eingegangen wäre. Dass eine solche Hypothese zum Nachteil des Angeklagten einer tatsächlichen Grundlage entbehrt und damit einen Schuldspruch nicht zu stützen vermag, zeigen die konkreten Umstände und insbesondere das Verhalten der zuständigen Behörden, welches diese im Verlauf ihrer Ermittlungen an den Tag legten. 2.4.3.1. Einer näheren Betrachtung zu unterziehen sind vorab die Verhältnisse, wie sie sich ungeachtet des Verhaltens des Angeklagten im Umfeld des Pflegeheims E. intern und extern präsentierten. Auf der Station A des Pflegeheims E. liess sich während längerer Zeit eine bemerkenswerte Zunahme von Todesfällen erkennen. Die Vermutung strafrechtlich relevanter Sachverhalte stützte sich dabei auf frühere Beobachtungen Dritter, wobei das \"ungute Gefühl\" von der Basis des Pflegepersonals ausging und im Laufe der Zeit immer höhere Hierarchiestufen im Personal des Betagtenzentrums erreichte. Mitte Februar"}