{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-03-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-07-156-2_2008-03-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3630", "Checksum": "5482d1bb354b3327dc8fcf8df59c77d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 07 156.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 18.03.2008 21 07 156.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 21 Gesundheitsgesetz. 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Der Angeklagte unterliess hier eine Autopsie, weil die Patientin zu Lebzeiten und die Angehörigen post mortem eine solche abgelehnt hätten. Die Aussagen des Angeklagten belegen auch hier, dass sich der Tod von L. im Gesamtzusammenhang als aussergewöhnlich und damit als meldepflichtig darstellte. 2.2.5. Zusammenfassend kann gestützt auf die vorangehenden Ausführungen festgehalten werden, dass der Angeklagte die überraschend eingetretenen Todesfälle von I. und L. vom 11. und 15. Mai 2001 angesichts der geschilderten Umstände dem Amtsarzt und dem Amtsstatthalteramt hätte melden müssen, zumal er damals aufgrund des vorausgegangenen Gesprächs mit S. auf eine mögliche Verdachtslage sensibilisiert war. Daran ändert auch nichts, dass die Tötung von Heimbewohnerinnen und -bewohnern, wie der Verteidiger sehr illustrativ und zutreffend darstellt, in mehrfacher Hinsicht einen Tabubruch darstellt. Der Angeklagte ist denn auch auf seinen Aussagen zu behaften, dass er bei diesen Todesfällen überrascht bzw. verunsichert war. Die von ihm aufgeführten Gründe dafür, dass er eine Meldung unterliess, sind zwar aus seiner Perspektive menschlich erklärbar, entheben ihn aber nicht von der Meldepflicht in der beschriebenen, konkreten Situation. Das Interesse an der Untersuchung einer unklaren Todesursache und gegebenenfalls an der Aufklärung einer möglichen Straftat ist unter den genannten Umständen höher zu gewichten als die dargestellten Interessen von Angehörigen und Personal. Auf die Frage, ob zusätzlich zum Amtsarzt bzw. Amtsstatthalteramt auch umgehend - auf vertraglicher Grundlage - die Heimleitung über die aussergewöhnlichen Todesfälle hätte in Kenntnis gesetzt werden müssen, wird noch zurückzukommen sein (E. 2.5). 2.2.6. Dass der Angeklagte die beiden Todesfälle von Mitte Mai 2001 nicht als meldepflichtig erachtete, stellt eine - wenn auch aufgrund der nachvollziehbaren Motivlage recht geringfügige - Sorgfaltspflichtverletzung dar. Damit ist aber noch nichts darüber ausgesagt, ob diese Pflichtverletzung, wie dies von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht wird, zu einer Mitverantwortung des Angeklagten für den Tod von A. vom 27. Juni 2001 führt. Hierzu wäre erstens erforderlich, dass die verletzten Handlungsnormen betreffend Meldepflicht wirklich den Schutz der in Frage stehenden Rechtsgüter verfolgen (nachstehend E. 2.3). Zweitens würde ein Schuldspruch voraussetzen, dass der Tod von A. durch ein rechtskonformes Tätigwerden des Angeklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können (hypothetische Kausalität; E. 2.4). 2.3. Die strafrechtlich relevante Reichweite der gesetzlichen Garantenpflicht bzw. der verletzten Verhaltensregel bestimmt sich nach dem konkreten Rechtsgut, welches durch die fragliche Norm geschützt ist. Hat jemand eine Sorgfaltspflicht verletzt, so sollen ihm nur diejenigen Konsequenzen zugerechnet werden, welche die fragliche Sorgfaltsregel verhindern will (Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 6. Aufl., Zürich 2004, S. 279). Keine strafrechtliche Verantwortung für den eingetretenen Erfolg ist gegeben, wenn die Herbeiführung der Gefahr, die in den Erfolg umgeschlagen ist, vom spezifischen Schutzzweck der Sorgfaltsnorm nicht erfasst wird. Es ist jeweils zu prüfen, ob die Vermeidung des schädigenden Kausalverlaufs dem Schutzzweck der einschlägigen Verhaltensnorm entspricht (Stefan Trechsel, a.a.O., Art. 18 N 40; Andreas Donatsch, Sorgfaltsbemessung und Erfolg beim Fahrlässigkeitsdelikt, Habil. Zürich 1987, S. 189 ff.; Stratenwerth, a.a.O., § 16 Rz. 21 S. 458 und § 9 Rz. 42 S. 163; Schönke/Schröder/Cramer/Sternberg-Lieben, Strafgesetzbuch, Kommentar, 27. Aufl., München 2006, § 15 N 173 ff.; Claus Roxin, Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., München 2006, § 11 N 69 ff., insbes. N 84 ff. und 87; vgl. auch BGE 133 IV 158 E. 6.1 S. 168 und LGVE 1987 I Nr. 52). Der Umstand, dass der Angeklagte seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist, ist daher für den Tatbestand der fahrlässigen Tötung nur soweit von Relevanz, als die Verhinderung derartiger Straftaten vom Schutzzweck der kantonal geregelten Pflicht zur Information über ausserordentliche Todesfälle gedeckt wird. 2.3.1. Konkret ist dazu Folgendes festzuhalten: Die kantonal geregelte Informationspflicht (vorstehend E. 2.2.3) bezweckt offenkundig nicht primär die Kontrolle potentieller Straftäter und damit die Vermeidung von Straftaten. Die Handlungspflicht der betroffenen Ärzte gemäss den zitierten Bestimmungen soll vielmehr in erster Linie sicherstellen, dass unnatürliche Todesursachen geklärt werden können. Dies betrifft nicht nur Abklärungen im Hinblick auf eigentliche Tötungsdelikte, sondern auch Untersuchungen von Todesfällen, die möglicherweise auf einen (unklaren) Unfall, auf Suizid, auf einen Behandlungsfehler oder eine sonstige nicht natürliche Ursache zurückzuführen sind. Die Öffentlichkeit (namentlich der Staat als Inhaber des Strafanspruchs) und auch die Angehörigen des Verstorbenen haben bei unklaren, aussergewöhnlichen Todesfällen ein vitales Interesse an der Kenntnis der Todesursache oder -umstände. Die Polizei und die Strafverfolgungsbehörden sollen hierzu frühzeitig an den Tatort gelangen, um ihre Ermittlungen aufnehmen zu können, bevor Spuren verwischt sind. Wie der Verteidiger denn auch zu Recht betont, werden im Anschluss an eine solche Meldung jeweils konkrete Massnahmen getroffen, um dies zu gewährleisten. Im Hinblick auf"}