{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-03-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-07-156-2_2008-03-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3630", "Checksum": "5482d1bb354b3327dc8fcf8df59c77d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 07 156.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 18.03.2008 21 07 156.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 21 Gesundheitsgesetz. 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Eine Strafbarkeit ist bei unechten Unterlassungsdelikten nur gegeben, wenn eine rechtliche Pflicht besteht, die verpönte Beeinträchtigung des Rechtsguts zu verhindern. 2.2.1. Der Verteidiger wendet sich gegen das Bestehen einer Garantenstellung. Der Angeklagte habe als leitender Arzt zwar die medizinische Verantwortung gehabt. Seine Stellung sei aber rein ärztlich und damit fachlich definiert gewesen, während er für weiter gehende Pflichten weder die Befugnis noch die Kontrollmöglichkeiten gehabt habe. Ein Mediziner habe die Aufgabe, nach anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst Leben zu retten und zu schützen. Es falle aber nicht in den Verantwortungsbereich eines Arztes, Patienten vor Tötungshandlungen von Pflegepersonal zu schützen. Ebenso wenig sei der Angeklagte für die Anstellung, Betreuung und Weiterbildung des Pflegepersonals zuständig gewesen. Diese Einwendung ist an dieser Stelle unbehelflich. Dem Arzt wird nicht vorgeworfen, er habe seine fachärztlichen Betreuungs- oder Obhutspflichten im engeren Sinne verletzt. Auch nicht zur Diskussion stehen der Aufbau und die Aufrechterhaltung eines eigentlichen Überwachungsapparates, wofür dem Angeklagten zweifelsohne die Mittel und Möglichkeiten nicht zur Verfügung gestanden haben. Ebenso wenig wird ihm ein Fehler im Zusammenhang mit der Anstellung oder der Weiterbildung des Pflegepersonals zur Last gelegt. Vielmehr wird dem Angeklagten von der Staatsanwaltschaft vorgehalten, er habe Mitte Mai 2001 gebotene Meldungen von zwei aussergewöhnlichen Todesfällen unterlassen, weshalb die Strafverfolgungsbehörden R. nicht von der Tötung von A. hätten abhalten können. Die Ausführungen zum Schuldbefund können sich deshalb auf die in diesem Zusammenhang stehenden Fragen beschränken. 2.2.2. Einer näheren Prüfung zu unterziehen ist demnach vorab die Frage, ob sich die Garantenstellung aus (kantonalrechtlich geregelten) Meldepflichten ergibt. Konkret ist zu untersuchen, ob der Angeklagte - wie ihm von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen wird - die Todesfälle von I. und L. vom 11. bzw. 15. Mai 2001 den Strafverfolgungsbehörden hätte melden müssen, um weiteren Übergriffen von R. auf andere Heimbewohnerinnen und -bewohner entgegenzuwirken. Im Weiteren wird zu prüfen sein, ob eine strafrechtliche Mitverantwortung des Angeklagten am Tod von A. aufgrund einer vertraglichen Garantenstellung gegeben ist (dazu E. 2.5). 2.2.3. Gemäss § 21 des zum Tatzeitpunkt geltenden Gesundheitsgesetzes des Kantons Luzern vom 29. Juni 1981 (SRL Nr. 800) hatte der Angeklagte, der diesem Gesetz unterstellt war, \"aussergewöhnliche Todesfälle umgehend dem Amtsarzt und dem Amtsstatthalteramt zu melden\". Im Zusammenhang mit der Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung über den Todesfall wird in § 1 der Verordnung über das Bestattungswesen vom 1. Oktober 1965 (SRL Nr. 840) ebenfalls eine solche Meldepflicht statuiert und präzisierend festgehalten, eine solche bestehe einerseits bei gewaltsamer Herbeiführung des Todes oder eines entsprechenden Verdachts sowie anderseits bei einem \"plötzlich und ohne sicher erkennbare Ursache\" erfolgten Todesfall (vgl. auch die Instruktionen der Zentralschweizer Polizeischule). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, bedarf es zur Begründung der fraglichen Meldepflicht keiner Beweise für einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt, wovon der Angeklagte offenbar fälschlicherweise ausging. Vielmehr muss es genügen, dass sich ein Todesfall aus medizinischer Sicht oder aufgrund der gesamten Umstände als aussergewöhnlich darstellt und es deswegen als angezeigt erscheint, dass weitere - in der Kompetenz der Strafverfolgungsbehörden liegende - Abklärungen über die Todesursache getroffen werden. 2.2.4. Der Verteidiger macht geltend, dass sogar in Akutkliniken und umso mehr in Altersheimen immer wieder überraschende Todesfälle aufträten, die trotz durchgeführter Autopsie und der Beratung der beteiligten Ärzte für immer unerklärt bleiben müssten. Ein Mensch sterbe nicht immer aus medizinisch bekannten Gründen. Untersuchungen zufolge erfolge in Altersheimen und Spitälern jeder fünfte bis sechste Tod überraschend. Wenn in einem Betagtenzentrum jeder plötzliche Tod ohne klare Ursache dem Amtsstatthalteramt gemeldet werden müsste, käme das System zum Erliegen. Den Ausführungen des Verteidigers kommt, unabhängig davon, ob seine statistischen Zahlen so stimmen, durchaus eine gewisse Berechtigung zu. Das Obergericht verkennt nicht, dass in einem Altersheim Leute überraschend sterben können, ohne dass in jedem dieser Fälle eine Pflicht der ärztlichen Leitung bestünde, die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten. Dass der Angeklagte die Todesfälle von I. und L. vom 11. und 15. Mai 2001 hätte melden müssen, begründet sich aber nicht einfach damit, dass eine sichere Todesursache fehlte, sondern in der Kombination dieses Umstandes mit der Tatsache, dass der Angeklagte damals bereits seit rund drei Monaten über den unter der Pflegerschaft bestehenden - wenn auch ungeheuerlichen - Verdacht, es könnten bei der ungewöhnlichen Zahl von Todesfällen auf der Station A unnatürliche Ursachen mit im Spiel sein, informiert war. Dieser Schluss ergibt sich aus den nachfolgenden Überlegungen. 2.2.4.1. Die Serie der Todesfälle auf der Station A des Betagtenzentrums E. setzte Ende Dezember 2000 ein. S. war damals Leiter des Bereichs Pflege und Betreuung im Zentrum. Wie er im Untersuchungsverfahren ausführte, gibt er seit Jahren als Dozent in der"}