{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-03-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-07-156-2_2008-03-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3630", "Checksum": "5482d1bb354b3327dc8fcf8df59c77d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 07 156.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 18.03.2008 21 07 156.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 21 Gesundheitsgesetz. 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Beweis Die vorinstanzlichen Akten wurden praxisgemäss zu den Akten dieses Verfahrens genommen. Von Amtes wegen wurden überdies beim zuständigen Amtsstatthalter die Akten der eingestellten Strafuntersuchungen wegen fahrlässiger Tötung gegen B., N. und H. ediert. Weiter wurde der den Angeklagten betreffende Strafregisterauszug auf Aktualität hin überprüft. An der Appellationsverhandlung wurde der Angeklagte nochmals ergänzend zur Person und zur Sache befragt. Die vom Angeklagten beantragte Einvernahme von Prof. K. ist entbehrlich. Dieser sachverständige Zeuge könnte lediglich allgemeine Ausführungen zu seinen Studien über Patiententötungen machen, während sich die Beurteilung der Schuldfrage auf die konkreten Tatsachen und Umstände stützen muss, worüber der beantragte Zeuge keine Angaben machen kann. Die vom Verteidiger zitierten Aussagen dieses Wissenschaftlers werden zur Kenntnis genommen. Auf die weiter beantragte Einvernahme von B., Chef der Kriminalpolizei Luzern, als Zeugen kann ebenfalls verzichtet werden. Der Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten und klar. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kommt beim Schuldbefund der Frage der Kausalität zentrale Bedeutung zu. Diese Frage ist rechtlicher Natur und lässt sich ungeachtet der Darstellung dieses Polizeibeamten auf der Grundlage anderer Beweismittel klären. Soweit Aussagen von B. zitiert werden, dienen sie lediglich hilfsweise zur Untermauerung bereits feststehender Tatsachen. Was der vom Privatkläger abgegebene Ordner mit diversen Unterlagen betrifft, so kann darauf abgesehen vom mündlichen Vortrag nicht darauf eingegangen werden. Der Privatkläger bezeichnet diese Unterlagen als Dokumentation dessen, was der Fall in ihm ausgelöst habe. Damit gibt er nicht in rechtsgenüglicher Weise an, inwiefern dieser Ordner zur Begründung seiner (Zivil-)Anträge dienen soll. Ohnehin wird - wie sich nachfolgend aus dem Resultat des Schuldbefunds ergibt - aus materiellen Gründen auf die Zivilforderungen des Privatklägers nicht eingetreten werden können (nachstehend E. 3). Weitere Beweisvorkehren sind nicht beantragt und nach Auffassung des Obergerichts auch nicht erforderlich. Der rechtsrelevante Sachverhalt ist genügend abgeklärt. 2. Schuldbefund betreffend fahrlässige Tötung 2.1. Dem Angeklagten wird von der Staatsanwaltschaft vorgehalten, er habe die zuständigen Behörden nicht rechtzeitig über die Todesfälle von I. und L. vom 11. bzw. 15. Mai 2001 informiert. Diese Ansicht wird vom Amtsgericht geteilt. Die Unterlassung der Meldung habe zur Folge gehabt, dass Massnahmen der Strafverfolgungsbehörden ausgeblieben seien, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Verhaftung von R. geführt und deshalb den Tod von A. verhindert hätten. Damit hat der Angeklagte nach Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz den Tod von A. in fahrlässiger Weise mitverursacht. 2.1.1. Die rechtlichen Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil zu den allgemeinen Voraussetzungen eines Schulbefunds wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen sind zutreffend. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Pflicht, nicht in fremde Rechtsgüter einzugreifen, nicht nur durch aktives Handeln, sondern auch durch Unterlassen verletzt werden kann. Ein so genanntes unechtes Unterlassungsdelikt ist gegeben, wenn wenigstens die Herbeiführung des Erfolges durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner Rechtsstellung dazu auch tatsächlich verpflichtet war (vgl. BGE 113 IV 68 E. 5a S. 72). Diese im früheren Recht durch Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze wurden anlässlich der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs (AT StGB) aufgenommen und in Art. 11 StGB kodifiziert. 2.1.2. Unechte Unterlassungsdelikte können auch fahrlässig begangen werden, wenn das Gesetz die Strafbarkeit des fahrlässigen Handlungsdelikts vorsieht (Seelmann, Basler Komm., 2. Aufl., N 76 zu Art. 11 StGB mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB (zum Zeitpunkt der Tat: Art. 18 Abs. 3 aStGB) handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Der Täter muss mit seinem Verhalten (das auch in einem Untätigbleiben bestehen kann) eine Sorgfaltspflicht verletzt haben (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkomm., 2. Aufl., Zürich 1997, N 28a zu Art. 18 aStGB; Guido Jenny, Basler Komm., N 69 zu Art. 18 aStGB). Das Verhalten des Täters ist sorgfaltswidrig, wenn er zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er gleichzeitig die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 aStGB; BGE 130 IV 7 E. 3.2). Zu beachten ist, dass beim fahrlässigen Unterlassungsdelikt Fragen des Pflichtwidrigkeits- und des Schutzzweckzusammenhangs eine besonders wichtige Rolle spielen. Bei den Unterlassungsdelikten tritt sodann die Möglichkeit der Erfolgsabwendung (Handlungsmöglichkeit und hypothetische Kausalität) an die Stelle des Kausalzusammenhangs bei den erfolgsbezogenen Begehungsdelikten (Seelmann,"}