{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-03-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-07-156-2_2008-03-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3630", "Checksum": "5482d1bb354b3327dc8fcf8df59c77d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 07 156.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 18.03.2008 21 07 156.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 21 Gesundheitsgesetz. 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Juni 2001 tötete der Pfleger R. in verschiedenen Altersheimen insgesamt 22 Bewohnerinnen und Bewohner, zuletzt auch acht Bewohnerinnen im Betagtenzentrum E. in Luzern. R. wurde in einem früheren, rechtskräftigen Urteil des Luzerner Obergerichts wegen mehrfachen Mordes sowie mehrfacher vorsätzlicher Tötung zu einer lebenslangen Zuchthausstrafe verurteilt. Gegen den Angeklagten, der in der fraglichen Zeit im Betagtenzentrum E. die ärztliche Leitung inne hatte, wurde im Zusammenhang mit der Tötung des letzten Opfers A. ein Strafverfahren eingeleitet. Es wurde ihm vom Privatkläger und von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, er habe zwei überraschend eingetretene Todesfälle ca. sechs Wochen vor dem Tod von A. pflichtwidrig nicht den Strafverfolgungsbehörden gemeldet und dadurch den letzten Todesfall mitzuverantworten. Nachdem das Amtsgericht als erste Instanz den Angeklagten im Urteil vom 21. Juni 2007 der fahrlässiger Tötung schuldig gesprochen hatte, reichte der Angeklagte Appellation beim Obergericht ein. Dieses bejahte zwar die Meldepflicht des Arztes in den zwei konkreten Fällen, sprach ihn aber bezüglich der vorgeworfenen Mitverantwortung am Tod von A. von Schuld und Strafe frei. ====================================================================== S a c h v e r h a l t A. Zwischen dem 14. März 1995 und dem 27. Juni 2001 führte der Pfleger R. in verschiedenen Heimen, unter anderem auch im Betagtenzentrum E., den Tod von 22 überwiegend hochbetagten Bewohnerinnen und Bewohnern herbei. Er drückte seinen Opfern jeweils einen Plastiksack und/oder ein Frotteetuch auf das Gesicht oder verabreichte ihnen ein Sedierungsmittel; bisweilen kombinierte er die beiden Methoden. Nachdem R. schon längere Zeit dieser Straftaten verdächtigt worden war, wurde er schliesslich einen Tag nach dem gewaltsamen Tod von A. vom 27. Juni 2001 verhaftet. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 3. Februar 2006 wurde R. wegen mehrfachen Mordes, mehrfacher vorsätzlicher Tötung und wegen mehrfachen vollendeten sowie mehrfachen unvollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen und mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft. Neben diesen Schuldsprüchen erfolgte in zwei Fällen ein Freispruch. Das Urteil ist rechtskräftig (OG 21 05 124). B. Im Betagtenzentrum E. hatte R. in der Zeit zwischen dem 20. Dezember 2000 und dem 27. Juni 2001 nachweislich acht Heimbewohnerinnen getötet. Der Angeklagte war in dieser Zeit im Betagtenzentrum Leiter des Bereichs Medizinische Dienste. In dieser Funktion führte er die ärztliche Aufsicht aus und war unter anderem für die medizinische Betreuung und therapeutische Versorgung der Patientinnen und Patienten verantwortlich. Ebenfalls in seinen Zuständigkeitsbereich fiel die Feststellung des Todes von Heimbewohnerinnen und -bewohnern. Auf Antrag des Privatklägers, dessen Mutter A. am 27. Juni 2001 das letzte Opfer von R. war, wurde eine Strafuntersuchung gegen den Angeklagten angehoben. Diesem wird von der Staatsanwaltschaft vorgehalten, er habe den Tod von I. vom 11. Mai 2001 und von L. vom 15. Mai 2001 nicht pflichtgemäss gemeldet, obwohl diese Fälle als aussergewöhnlich aufgefallen seien. Dadurch sei es den Strafverfolgungsbehörden nicht möglich gewesen, rechtzeitig zu intervenieren und den Tod von A. zu verhindern. C. Nachdem das Amtsstatthalteramt Luzern den Angeklagten mit Entscheid vom 13. Juli 2006 der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen und ihn mit einer Busse von Fr. 15'000.-- bestraft hatte, gelangte die Strafsache auf Einsprache des Angeklagten hin an das Amtsgericht Luzern-Stadt. Dieses fällte am 21. Juni 2007 folgendes Urteil: 1. X. ist schuldig der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB. 2. Er wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 350.--, insgesamt somit Fr. 7'000.--, bestraft. Die 20 Tagessätze werden bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. X. hat dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Alle anders lautenden bzw. weiter gehenden Zivilforderungen des Privatklägers gegen X. werden abgewiesen. 4. Der Kanton Luzern wird mit seiner Zivilforderung gegen X. an den Zivilrichter verwiesen. (¿) D. Gegen das Urteil des Amtsgerichts Luzern-Stadt appellierte X. am 16. Oktober 2007 fristgerecht beim Obergericht und stellte dabei folgende Anträge: 1. Der Angeklagte sei vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB freizusprechen. 2. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens sowie die Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens und des Obergerichtsverfahrens seien dem Privatkläger, eventuell dem Staat, aufzuerlegen. In beweisrechtlicher Hinsicht liess der Angeklagte die Einvernahme von Prof. Dr. med. K., Chefarzt der Klinik für Psychiatrie, Hamm (D), sowie von B., Chef der Luzerner Kriminalpolizei, als Zeugen beantragen. E. An der Verhandlung vor Obergericht vom 18. März 2008 bestätigte der Verteidiger die gestellten Appellationsanträge und begründete sie. Die Staatsanwaltschaft beantragte die vollumfängliche Abweisung der Appellation und die Bestätigung der erstinstanzlichen Bestrafung des Angeklagten. Der Privatkläger beantragte \"Schadenersatz analog zum Urteil des Amtsgerichts\". Zudem verlangte er, dass ihm die Kostenlast für die auf seine Anzeige hin angehobene Strafsache abgenommen werde und ihm anwaltliche Hilfe zur Seite gestellt werde. Auf die Begründung all dieser Anträge ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen. F. Das Urteil des Obergerichts vom 18. März 2008 wurde den Parteien bereits im Dispositiv mit einer"}