Anmerkung: In den nachfolgenden Erwägungen legte das Obergericht dar, dass die unterlassene Meldung der zwei Todesfälle nicht als kausal für den Tod von A. vom 27. Juni 2001 angesehen werden kann. Infolge dieser fehlenden (hypothetischen) Kausalität wurde eine strafrechtliche Mitverantwortung des angeklagten Arztes im Sinne einer fahrlässigen Tötung verneint. II. Kammer, 18. März 2008 (21 07 156) |