Bei allen, d.h. bei den Ärzten und dem Pflegepersonal, hätten eine "generelle Überraschung" und Betroffenheit geherrscht. Der Angeklagte unterliess hier eine Autopsie, weil die Patientin zu Lebzeiten und die Angehörigen post mortem eine solche abgelehnt hätten. Die Aussagen des Angeklagten belegen auch hier, dass sich der Tod von L. im Gesamtzusammenhang als aussergewöhnlich und damit als meldepflichtig darstellte. Anmerkung: In den nachfolgenden Erwägungen legte das Obergericht dar, dass die unterlassene Meldung der zwei Todesfälle nicht als kausal für den Tod von A. vom 27. Juni 2001 angesehen werden kann.