Der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem schweren Interessenkonflikt. Trotzdem muss - und zwar nicht wie vom Verteidiger gerügt aus der Retrospektive in voller Kenntnis der Sachlage, sondern durchaus unter Berücksichtigung des Wissensstandes des Angeklagten Mitte Mai 2001 - festgehalten werden, dass eine Meldung an die Behörden nach dem überraschenden Tod von I. am 11. Mai 2001 rechtlich geboten gewesen wäre. 2.2.4.4. Dies war umso mehr auch nach dem vier Tage später am 15. Mai 2001 eingetretenen Tod von L. der Fall. Auch dieser Tod kam überraschend und man hatte - gemäss den Aussagen des Angeklagten - keinen Hinweis auf eine natürliche Todesursache.