Deshalb habe ich alles für mich behalten." Diese Überlegungen sind zwar ebenso wie die weiteren Gründe, die der Angeklagte auch vor Obergericht für das Unterlassen der Meldung angab (Belastung der Angehörigen durch Störung des Trauerprozesses, Belastung des Personals durch möglicherweise nicht beweisbaren oder ungerechtfertigten Verdacht usw.) menschlich nachvollziehbar. Der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem schweren Interessenkonflikt.