Auf die Frage des a.o. Amtsstatthalters, warum er trotz der in Erwägung gezogenen Möglichkeit einer Vergiftung mit Medikamenten keine Meldung an den Amtsstatthalter und den Amtsarzt gemacht habe, sagte der Angeklagte, diesfalls hätte er die Annahme einer nicht natürlichen Todesursache, einer Vergiftung, begründen müssen. Zudem sei er mit grosser Wahrscheinlichkeit am 11. Mai 2001 an einer Internistentagung gewesen. Da auch die angeordnete Autopsie - wie schon zuvor die Blutuntersuchung - keine Todesursache ergeben hatte, war der Angeklagte, wie er angab, "sehr verunsichert", unterliess aber auch zu diesem Zeitpunkt eine Meldung.