Der Angeklagte gab in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme an, er sei damals schon "sensibilisiert" gewesen, "einerseits durch das Gespräch mit S., anderseits, weil während der Abwesenheit von R. Ruhe war". Er sei sehr erschrocken, als die Bewusstseinsveränderung bei I. aufgetreten sei, und er habe Angst gehabt. Der Angeklagte nahm deshalb noch am Abend der akuten Erkrankung eine Blutprobe ab, die er von einem Labor auf eine mögliche Intoxikation untersuchen liess. Überdies gab der Angeklagte dem Assistenzarzt Dr. med. D. den Auftrag, eine Autopsie zu veranlassen. Auf die Frage des a.o.