Das Obergericht verkennt nicht, dass in einem Altersheim Leute überraschend sterben können, ohne dass in jedem dieser Fälle eine Pflicht der ärztlichen Leitung bestünde, die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten. Dass der Angeklagte die Todesfälle von I. und L. vom 11. und 15. Mai 2001 hätte melden müssen, begründet sich aber nicht einfach damit, dass eine sichere Todesursache fehlte, sondern in der Kombination dieses Umstandes mit der Tatsache, dass der Angeklagte damals bereits seit rund drei Monaten über den unter der Pflegerschaft bestehenden - wenn auch ungeheuerlichen - Verdacht, es könnten bei der ungewöhnlichen Zahl von Todesfällen auf der Station Y. unnatürliche Ursachen mit im