Ein Mensch sterbe nicht immer aus medizinisch bekannten Gründen. Untersuchungen zufolge erfolge in Altersheimen und Spitälern jeder fünfte bis sechste Tod überraschend. Wenn in einem Betagtenzentrum jeder plötzliche Tod ohne klare Ursache dem Amtsstatthalteramt gemeldet werden müsste, käme das System zum Erliegen. Den Ausführungen des Verteidigers kommt, unabhängig davon, ob seine statistischen Zahlen so stimmen, durchaus eine gewisse Berechtigung zu. Das Obergericht verkennt nicht, dass in einem Altersheim Leute überraschend sterben können, ohne dass in jedem dieser Fälle eine Pflicht der ärztlichen Leitung bestünde, die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten.