Vielmehr muss es genügen, dass sich ein Todesfall aus medizinischer Sicht oder aufgrund der gesamten Umstände als aussergewöhnlich darstellt und es deswegen als angezeigt erscheint, dass weitere - in der Kompetenz der Strafverfolgungsbehörden liegende - Abklärungen über die Todesursache getroffen werden. 2.2.4. Der Verteidiger macht geltend, dass sogar in Akutkliniken und umso mehr in Altersheimen immer wieder überraschende Todesfälle aufträten, die trotz durchgeführter Autopsie und der Beratung der beteiligten Ärzte für immer unerklärt bleiben müssten. Ein Mensch sterbe nicht immer aus medizinisch bekannten Gründen.