Aus den Erwägungen: 2.2.3. Gemäss § 21 des zum Tatzeitpunkt geltenden Gesundheitsgesetzes des Kantons Luzern vom 29. Juni 1981 (SRL Nr. 800) hatte der Angeklagte, der diesem Gesetz unterstellt war, "aussergewöhnliche Todesfälle umgehend dem Amtsarzt und dem Amtsstatthalteramt zu melden". Im Zusammenhang mit der Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung über den Todesfall wird in § 1 der Verordnung über das Bestattungswesen vom 1. Oktober 1965 (SRL Nr. 840) ebenfalls eine solche Meldepflicht statuiert und präzisierend festgehalten, eine solche bestehe einerseits bei gewaltsamer Herbeiführung des Todes oder eines entsprechenden Verdachts sowie anderseits bei einem "plötzlich und ohne sicher