Nachdem das Amtsgericht als erste Instanz den Angeklagten im Urteil vom 21. Juni 2007 der fahrlässigenTötung schuldig gesprochen hatte, reichte der Angeklagte Appellation beim Obergericht ein. Dieses bejahte zwar die Meldepflicht des Arztes in den zwei konkreten Fällen, sprach ihn aber bezüglich der vorgeworfenen Mitverantwortung am Tod von A. von Schuld und Strafe frei. Aus den Erwägungen: 2.2.3. Gemäss § 21 des zum Tatzeitpunkt geltenden Gesundheitsgesetzes des Kantons Luzern vom 29. Juni 1981 (SRL Nr. 800) hatte der Angeklagte, der diesem Gesetz unterstellt war, "aussergewöhnliche Todesfälle umgehend dem Amtsarzt und dem Amtsstatthalteramt zu melden".