| | Entscheid: | § 21 Gesundheitsgesetz. Der ärztliche Leiter jenes Betagtenzentrums, in welchem ein Pfleger acht Heimbewohnerinnen tötete, hätte unter den gegebenen Umständen zwei überraschend eingetretene Todesfälle als aussergewöhnlich dem Amtsarzt und dem Amtsstatthalteramt melden müssen. =