{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-03-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-07-156-1_2008-03-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3629", "Checksum": "45cbffef3bbde382c25275510dcad8a5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 07 156.1", "2008 I Nr. 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 18.03.2008 21 07 156.1 (2008 I Nr. 51)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 21 Gesundheitsgesetz. 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Auffälligkeiten in seinen Äusserungen und seinem Verhalten sind sofort zu melden.\" Daraufhin, immer noch Mitte Februar 2001, führte S. ein Gespräch mit H., dem Leiter des Betagtenzentrums sowie dem Angeklagten als Inhaber der medizinischen Leitung. Er informierte diese über seine Abklärungen und setzte sie insbesondere davon in Kenntnis, dass die meisten der gehäuft aufgetretenen Todesfälle in Randzeiten vorkamen, in denen R. Dienst hatte. Er habe deshalb mit diesem ein Gespräch geführt, das bei ihm ein ungutes Gefühl hinterlassen habe. Dieses Gespräch wird vom Angeklagten bestätigt. S. sagte weiter aus, er habe - im Wissen darum, dass am 9. März 2001 sein letzter Arbeitstag im Betagtenzentrum sein würde - den Angeklagten explizit beauftragt, ein besonderes Augenmerk auf Todesfälle auf der Abteilung zu werfen. 2.2.4.2. In der Folge, d.h. ab Mitte Februar bis Mitte Mai 2001, starben auf der Station Y. weitere vier Bewohnerinnen (wobei R. im Nachhinein für drei dieser vier Todesfälle verantwortlich gemacht werden konnte). Die beiden Bewohnerinnen I. und L., deren Tod der Angeklagte nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hätte melden müssen, verstarben am 11. bzw. am 15. Mai 2001. Unbestritten ist, dass der Angeklagte diese Todesfälle weder der Heimleitung, noch dem Amtsarzt oder den Strafverfolgungsbehörden als solche von aussergewöhnlicher Art mitteilte. 2.2.4.3. Bei I. stellte sich kurz vor ihrem Tod eine auffallende Bewusstseinsveränderung ein; sie fiel überraschend ins Koma. Der Angeklagte gab in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme an, er sei damals schon \"sensibilisiert\" gewesen, \"einerseits durch das Gespräch mit S., anderseits, weil während der Abwesenheit von R. Ruhe war\". Er sei sehr erschrocken, als die Bewusstseinsveränderung bei I. aufgetreten sei, und er habe Angst gehabt. Der Angeklagte nahm deshalb noch am Abend der akuten Erkrankung eine Blutprobe ab, die er von einem Labor auf eine mögliche Intoxikation untersuchen liess. Überdies gab der Angeklagte dem Assistenzarzt Dr. med. D. den Auftrag, eine Autopsie zu veranlassen. Auf die Frage des a.o. Amtsstatthalters, warum er trotz der in Erwägung gezogenen Möglichkeit einer Vergiftung mit Medikamenten keine Meldung an den Amtsstatthalter und den Amtsarzt gemacht habe, sagte der Angeklagte, diesfalls hätte er die Annahme einer nicht natürlichen Todesursache, einer Vergiftung, begründen müssen. Zudem sei er mit grosser Wahrscheinlichkeit am 11. Mai 2001 an einer Internistentagung gewesen. Da auch die angeordnete Autopsie - wie schon zuvor die Blutuntersuchung - keine Todesursache ergeben hatte, war der Angeklagte, wie er angab, \"sehr verunsichert\", unterliess aber auch zu diesem Zeitpunkt eine Meldung. In der amtsstatthalterlichen Befragung gab er als Begründung dafür Folgendes an: \"Ich war wahrscheinlich aus grosser Unsicherheit blockiert, diesen Schritt zu tun. Ich hatte Angst, etwas ins Rollen zu bringen, das sich dann als nicht zutreffend erweisen konnte. Es hätte eine furchtbare Stimmung auf die Abteilung Y. gebracht. Es war auch unklar, wie sich R. verhalten würde, ob er alles abstreiten würde. Deshalb habe ich alles für mich behalten.\" Diese Überlegungen sind zwar ebenso wie die weiteren Gründe, die der Angeklagte auch vor Obergericht für das Unterlassen der Meldung angab (Belastung der Angehörigen durch Störung des Trauerprozesses, Belastung des Personals durch möglicherweise nicht beweisbaren oder ungerechtfertigten Verdacht usw.) menschlich nachvollziehbar. Der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem schweren Interessenkonflikt. Trotzdem muss - und zwar nicht wie vom Verteidiger gerügt aus der Retrospektive in voller Kenntnis der Sachlage, sondern durchaus unter Berücksichtigung des Wissensstandes des Angeklagten Mitte Mai 2001 - festgehalten werden, dass eine Meldung an die Behörden nach dem überraschenden Tod von I. am 11. Mai 2001 rechtlich geboten gewesen wäre. 2.2.4.4. Dies war umso mehr auch nach dem vier Tage später am 15. Mai 2001 eingetretenen Tod von L. der Fall. Auch dieser Tod kam überraschend und man hatte - gemäss den Aussagen des Angeklagten - keinen Hinweis auf eine natürliche Todesursache. Der Angeklagte führte nach eigenen Angaben die Untersuchung zur Todesfeststellung viel ausführlicher als üblich. Im Austrittsbericht vermerkte er, dass L. nach einem Sturz am 15. Mai 2001 \"vollkommen normal mobilisiert\" gewesen sei und zu Mittag gegessen habe. Um 13.45 Uhr sei sie tot aufgefunden worden; die Todesursache sei unklar. Bei allen, d.h. bei den Ärzten und dem Pflegepersonal, hätten eine \"generelle Überraschung\" und Betroffenheit geherrscht. Der Angeklagte unterliess hier eine Autopsie, weil die Patientin zu Lebzeiten und die Angehörigen post mortem eine solche abgelehnt hätten. Die Aussagen des Angeklagten belegen auch hier, dass sich der Tod von L. im Gesamtzusammenhang als aussergewöhnlich und damit als meldepflichtig darstellte. Anmerkung: In den nachfolgenden Erwägungen legte das Obergericht dar, dass die unterlassene Meldung der zwei Todesfälle nicht als kausal für den Tod von A. vom 27. Juni 2001 angesehen werden kann. Infolge dieser fehlenden (hypothetischen) Kausalität wurde eine strafrechtliche Mitverantwortung des angeklagten Arztes im Sinne einer fahrlässigen Tötung verneint. II. Kammer, 18. März 2008 (21 07 156) |"}