{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-03-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-07-156-1_2008-03-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3629", "Checksum": "45cbffef3bbde382c25275510dcad8a5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 07 156.1", "2008 I Nr. 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 18.03.2008 21 07 156.1 (2008 I Nr. 51)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 21 Gesundheitsgesetz. 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Der ärztliche Leiter jenes Betagtenzentrums, in welchem ein Pfleger acht Heimbewohnerinnen tötete, hätte unter den gegebenen Umständen zwei überraschend eingetretene Todesfälle als aussergewöhnlich dem Amtsarzt und dem Amtsstatthalteramt melden müssen. ====================================================================== In der Zeit zwischen März 1995 und dem 27. Juni 2001 tötete der Pfleger R. in verschiedenen Altersheimen insgesamt 22 Bewohnerinnen und Bewohner, zuletzt auch acht Bewohnerinnen im Betagtenzentrum X. R. wurde in einem früheren, rechtskräftigen Urteil des Luzerner Obergerichts wegen mehrfachen Mordes sowie mehrfacher vorsätzlicher Tötung zu einer lebenslangen Zuchthausstrafe verurteilt. Gegen den Angeklagten, der in der fraglichen Zeit im Betagtenzentrum X. die ärztliche Leitung inne hatte, wurde im Zusammenhang mit der Tötung des letzten Opfers A. ein Strafverfahren eingeleitet. Es wurde ihm vom Privatkläger und von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, er habe zwei überraschend eingetretene Todesfälle ca. sechs Wochen vor dem Tod von A. pflichtwidrig nicht den Strafverfolgungsbehörden gemeldet und dadurch den letzten Todesfall mitzuverantworten. Nachdem das Amtsgericht als erste Instanz den Angeklagten im Urteil vom 21. Juni 2007 der fahrlässigenTötung schuldig gesprochen hatte, reichte der Angeklagte Appellation beim Obergericht ein. Dieses bejahte zwar die Meldepflicht des Arztes in den zwei konkreten Fällen, sprach ihn aber bezüglich der vorgeworfenen Mitverantwortung am Tod von A. von Schuld und Strafe frei. Aus den Erwägungen: 2.2.3. Gemäss § 21 des zum Tatzeitpunkt geltenden Gesundheitsgesetzes des Kantons Luzern vom 29. Juni 1981 (SRL Nr. 800) hatte der Angeklagte, der diesem Gesetz unterstellt war, \"aussergewöhnliche Todesfälle umgehend dem Amtsarzt und dem Amtsstatthalteramt zu melden\". Im Zusammenhang mit der Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung über den Todesfall wird in § 1 der Verordnung über das Bestattungswesen vom 1. Oktober 1965 (SRL Nr. 840) ebenfalls eine solche Meldepflicht statuiert und präzisierend festgehalten, eine solche bestehe einerseits bei gewaltsamer Herbeiführung des Todes oder eines entsprechenden Verdachts sowie anderseits bei einem \"plötzlich und ohne sicher erkennbare Ursache\" erfolgten Todesfall (vgl. auch die Instruktionen der Zentralschweizer Polizeischule). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, bedarf es zur Begründung der fraglichen Meldepflicht keiner Beweise für einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt, wovon der Angeklagte offenbar fälschlicherweise ausging. Vielmehr muss es genügen, dass sich ein Todesfall aus medizinischer Sicht oder aufgrund der gesamten Umstände als aussergewöhnlich darstellt und es deswegen als angezeigt erscheint, dass weitere - in der Kompetenz der Strafverfolgungsbehörden liegende - Abklärungen über die Todesursache getroffen werden. 2.2.4. Der Verteidiger macht geltend, dass sogar in Akutkliniken und umso mehr in Altersheimen immer wieder überraschende Todesfälle aufträten, die trotz durchgeführter Autopsie und der Beratung der beteiligten Ärzte für immer unerklärt bleiben müssten. Ein Mensch sterbe nicht immer aus medizinisch bekannten Gründen. Untersuchungen zufolge erfolge in Altersheimen und Spitälern jeder fünfte bis sechste Tod überraschend. Wenn in einem Betagtenzentrum jeder plötzliche Tod ohne klare Ursache dem Amtsstatthalteramt gemeldet werden müsste, käme das System zum Erliegen. Den Ausführungen des Verteidigers kommt, unabhängig davon, ob seine statistischen Zahlen so stimmen, durchaus eine gewisse Berechtigung zu. Das Obergericht verkennt nicht, dass in einem Altersheim Leute überraschend sterben können, ohne dass in jedem dieser Fälle eine Pflicht der ärztlichen Leitung bestünde, die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten. Dass der Angeklagte die Todesfälle von I. und L. vom 11. und 15. Mai 2001 hätte melden müssen, begründet sich aber nicht einfach damit, dass eine sichere Todesursache fehlte, sondern in der Kombination dieses Umstandes mit der Tatsache, dass der Angeklagte damals bereits seit rund drei Monaten über den unter der Pflegerschaft bestehenden - wenn auch ungeheuerlichen - Verdacht, es könnten bei der ungewöhnlichen Zahl von Todesfällen auf der Station Y. unnatürliche Ursachen mit im Spiel sein, informiert war. 2.2.4.1. Die Serie der Todesfälle auf der Station Y. des Betagtenzentrums X. setzte Ende Dezember 2000 ein. S. war damals Leiter des Bereichs Pflege und Betreuung im Zentrum. Wie er im Untersuchungsverfahren ausführte, gibt er seit Jahren als Dozent in der Vereinigung Schweizer Spitäler Kurse zu Führungsthemen und zum Thema Gewalt und Aggressionen in sozialen Institutionen. Er war also auf die Thematik - zunächst von einer theoretischen Warte aus - sensibilisiert. Laut seiner Aussage vor der Polizei wurde ihm gegenüber bereits im Januar 2001 durch zwei leitende Pflegefachfrauen die (von einer anderen Pflegerin geäusserte) Vermutung über einen Zusammenhang der gehäuften Todesfälle mit der Person von R. weitergeleitet. In der Folge begann S., Nachforschungen zu tätigen. Er stellte unter anderem fest, dass die Mehrzahl der Todesfälle zu Randzeiten und zu Zeiten, als R. Dienst hatte, stattfand. Am 14. Februar 2001 lud er R. zu einem Gespräch ein und sprach diesen auf die gehäuften Todesfälle und auf seinen Umgang damit an. Aus den Aussagen von R. konnte offenbar kein konkreter Tatverdacht abgeleitet werden. S. gab aber an, er habe ein \"ungutes Gefühl\" gehabt; das \"Gefühl in seinem Bauch habe rebelliert\". Auf seiner Aktennotiz vom 15."}