Die Verwertung des Autos selber erscheint weder aus Werterhaltungs- noch aus Kostengründen dringend geboten (anders als allenfalls bei Hanfpflanzen, vgl. BGE 130 I 363 E. 14.3). Unter diesen Umständen ist es weder gerechtfertigt noch statthaft, die Einziehung und Verwertung des Autos vor Erlass des Sachurteils in einem selbstständigen Verfahren anzuordnen, zumal eine solche Massnahme einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie darstellt, der eine hinreichende gesetzliche Grundlage erfordert, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und überdies verhältnismässig sein muss (vgl. BGE 130 I 362 E. 14.2). II. Kammer, 31. Oktober 2007 (21 07 137) |