Das gegen den Angeschuldigten angehobene Strafverfahren ist immer noch pendent. Gründe, weshalb mit der Anordnung der Einziehung und Verwertung des Personenwagens nicht bis zum Sachurteil (Strafbefehl oder Einstellungsverfügung) zugewartet werden könnte, werden in der angefochtenen Einziehungsverfügung nicht genannt und sind aufgrund der vorliegenden Akten auch nicht ersichtlich. Das Auto ist beschlagnahmt und damit der Verfügungsmacht des Angeschuldigten bis auf Weiteres entzogen. Die Verwertung des Autos selber erscheint weder aus Werterhaltungs- noch aus Kostengründen dringend geboten (anders als allenfalls bei Hanfpflanzen, vgl. BGE 130 I 363 E. 14.3).