Die früheren gegen ihn ausgesprochenen Strafen und Administrativmassnahmen hätten ihn nicht von erneuten SVG-Delikten abgehalten. Somit überwiege auch das öffentliche Interesse der Verkehrssicherheit gegenüber dem Interesse des Angeschuldigten, über das Fahrzeug verfügen zu können. Wie oben dargelegt wurde, setzt die Anordnung der Einziehung in einem selbstständigen Verfahren spezielle Verhältnisse voraus. Solche sind hier nicht gegeben. Weder bestehen Verfahrenshindernisse noch fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, welche eine Strafverfolgung verunmöglichen würden. Das gegen den Angeschuldigten angehobene Strafverfahren ist immer noch pendent.