Unbestritten sei, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Tat vom Angeschuldigten gelenkt worden sei, der erwiesenermassen auch Eigentümer des Autos sei. Da der Angeschuldigte bereits mehrfach einschlägig und teilweise massiv vorbestraft und somit ein chronischer Verkehrsdelinquent sei, bedeute das Auto in seinen Händen eine erhebliche Gefahr erneuter SVG-Delikte und somit eine Gefährdung von Menschen sowie der öffentlichen Ordnung. Die früheren gegen ihn ausgesprochenen Strafen und Administrativmassnahmen hätten ihn nicht von erneuten SVG-Delikten abgehalten.