58 StGB N 80). 3.2. Die Amtsstatthalterin hat während der noch hängigen Strafuntersuchung die Einziehung und Verwertung des beschlagnahmten Personenwagens verfügt mit der Begründung, mit dem Fahrzeug sei eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG und damit ein Vergehen gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB begangen worden. Dieses sei somit Tatinstrument. Unbestritten sei, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Tat vom Angeschuldigten gelenkt worden sei, der erwiesenermassen auch Eigentümer des Autos sei.